Panoramafreiheit und ihre Quellen

Teilweise habe ich lange gesucht um überhaupt Quellen für den korrekten Umgang mit Bildern aus anderen Ländern zu finden. Denn: natürlich gilt in anderen Ländern anderes Recht als zuhause.  Oft sind die Grenzen des Erlaubten deutlich enger als in Deutschland (z.B. Frankreich, Italien), manchmal weitgehender (z.B. Portugal, Schweiz). Und dann gibt es auch noch feine Unterscheidungen – etwa die zwischen Bauwerken wie Gebäuden und Bauwerken wie Denkmäler (z.B. Dänemark, USA). Vielleicht hilft meine kleine Sammlung auch Anderen.

Falls jemand hier etwas ergänzen kann, freue ich mich über Informationen und Ergänzungen – bitte per E-Mail. Da meines Wissens auch die Kommentar-Funktion juristische Implikationen nach sich ziehen kann, mache ich einen Bogen darum.

Um die Informationen überprüfen zu können habe ich auch die jeweiligen Quellen angegeben – mit Grundkenntnissen in der einen oder anderen Sprache läßt sich mit Google-Translate u.a. zumindest testen, ob die Aussagen näherungsweise passen.

Rechtlicher Hinweis

Vorweg: das ist keine Rechtsberatung und ich bin kein Jurist. Darum kann ich auch nicht wirklich einschätzen wie korrekt meine Vermutungen juristisch tatsächlich sind. Ich übernehme keinerlei Haftung für Fälle in denen diese Informationen genutzt wurden aber dennoch Konflikte – seien sie berechtigt oder unberechtigt – aufgetreten sind.

Regelungen und Quellen

Die folgende Zusammenstellung resultiert schlichtweg aus meinem eigenen Bedarf – eine andere Ordnung liegt dieser Auswahl nicht zugrunde. Ausgangspunkt ist Deutschland – das spielt dann eine Rolle, wenn Regelungen in Ländern unterschiedlich streng formuliert sind. Deutsche Gericht haben hier in der Vergangenheit die strengere Regelung zu Maßstab gemacht.

Land Situation
Belgien
  • keine Panoramafreiheit
  • Beiwerk-Regelung gilt: Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke als Beiwerk geht ohne Zustimmung
  • Schutz gilt bis 70 Jahre nach Ableben des Urhebers

Quelle: Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, (Loi relative au droit d’auteur et aux droits voisins)

Dänemark
  • Panoramafreiheit nur für Gebäude, d.h. Werke dürfen unter bestimmten Bedingungen (bleibend, öffentlich zugänglich, ohne Hilfsmittel u.a.) ohne Zustimmung des Urhebers abgelichtet und auch kommerziell genutzt werden
  • Unterscheidung zwischen Gebäuden und Kunstwerken: bei Denkmälern, Statuen, Figuren etc. gilt der Schutz bis 70 Jahre nach Ableben des Urhebers, auch wenn sie dauerhaft bleibend sind
  • Beiwerk-Regelung gilt: Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke als Beiwerk geht ohne Zustimmung
  • Beispiel:
    • Eines der Wahrzeichen Kopenhagens – die Skulptur kleine Meerjungfrau darf nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Künstlers als Hauptmotiv kommerziell wiedergegeben werden

Quelle: § 24 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes, Consolidated Act No. 164, 2003

Deutschland
  • Panoramafreiheit, d.h. Werke dürfen unter bestimmten Bedingungen (bleibend, öffentlich zugänglich, ohne Hilfsmittel u.a.) ohne Zustimmung des Urhebers abgelichtet und auch kommerziell genutzt werden
  • keine Unterscheidung zwischen Gebäuden und Kunstwerken (Denkmäler, Statuen, Figuren etc.) – Abbildung gleichermaßen ok, wenn die Vorbedingungen gelten
  • Klärungen in der Vergangenheit:
    • zeitlich begrenzte Veränderungen, z.B. verpackter Reichstag, Festival of Lights stehen dem Kriterium bleibend entgegen – zeitlich begrenzte Sonderaktionen dieser Art schaffen kurzfristig/nicht bleibend eigene Werke, die nicht unter die Panoramafreiheit fallen
    • nicht öffentlich: Park von Sanssouci (Grundstück ist nicht öffentlich im Sinne des UrhG, auch wenn die öffentliche Hand Eigentümer ist) u.ä. fallen nicht unter die Panoramafreiheit
    • keine Frage der Panoramafreiheit: markengeschützte Objekte wie z.B. ICE-Züge fallen nicht unter die Panoramafreiheit
    • nach ausländischem Recht erlaubte Abbildungen können vor Gerichten in Deutschland nach der strengeren deutschen Regelung behandelt werden

Quelle: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen

Dominikanische Republik
  • Panoramafreiheit, d.h. Werke dürfen unter bestimmten Bedingungen (bleibend, öffentlich zugänglich u.a.) ohne Zustimmung des Urhebers abgelichtet und auch kommerziell genutzt werden
  • keine Unterscheidung zwischen Gebäuden und Kunstwerken (Denkmäler, Statuen, Figuren etc.)
  • nur die äußere Erscheinung fällt unter die Panoramafreiheit

Quelle: Copyright Law from 2000. Title IV, chapter I, article 39

Frankreich
  • keine Panoramafreiheit
  • Veröffentlichung von Abbildungen geschützter Werke (auch Bauwerke) ist nicht erlaubt, wenn die Schutzfristen noch nicht abgelaufen sind – auch nicht privat/nicht-kommerziell
  • Beiwerk-Regelung gilt: Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke als Beiwerk geht ohne Zustimmung
  • Schutz gilt bis 70 Jahre nach Ableben des Urhebers oder bis 25 Jahre nach Erst-Veröffentlichung für den Publizierer
  • Ergänzungen:
    • Auch wenn der Eiffelturm heute gemeinfrei ist, weil alle Urheberfristen abgelaufen sind, kann trotzdem nicht jederzeit fotografiert werden. Zumindest wenn die Beleuchtung an ist, nimmt die Paris das Beleuchtungsdesign für sich Anspruch. Gegenstand eines Rechtsstreits von Fotos mit dem Eiffelturm bei Dunkelheit ist dann nicht das Bauwerk selbst sondern die Beleuchtung.
Portugal
  • Panoramafreiheit, d.h. Werke dürfen unter bestimmten Bedingungen (bleibend, öffentlich zugänglich u.a.) ohne Zustimmung des Urhebers abgelichtet und auch kommerziell genutzt werden
  • keine Unterscheidung zwischen Gebäuden und Kunstwerken (Denkmäler, Statuen, Figuren etc.)

Quellen:

Österreich
  • Panoramafreiheit, d.h. Werke dürfen unter bestimmten Bedingungen (bleibend u.a.) ohne Zustimmung des Urhebers abgelichtet und auch kommerziell genutzt werden
  • keine Unterscheidung zwischen Gebäuden und Kunstwerken (Denkmäler, Statuen, Figuren etc.)
  • auch Innenräume öffentlich zugänglicher Gebäude fallen hier unter die Panoramafreiheit

Quelle: Österreichisches Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 54 UrhG Abs. 1 Z.5 

Schweiz
  • Panoramafreiheit, d.h. Werke dürfen unter bestimmten Bedingungen (bleibend u.a.) ohne Zustimmung des Urhebers abgelichtet und auch kommerziell genutzt werden
  • faktische Zugänglichkeit genügt, wenn Werke auf Privatgrund stehen, die betreffenden Werke aber von öffentlichem Grund aus einsehbar ist – freier öffentlicher Zugang (wie in Deutschland) ist nicht gefordert
  • dreidimensionale Abbildung nicht erlaubt, also z.B. mit einem 3D-Scanner oder einer 3D-Kamera
  • keine Unterscheidung zwischen Gebäuden und Kunstwerken (Denkmäler, Statuen, Figuren etc.)

Quelle: Art. 27 Abs. 1 URGWerke auf allgemein zugänglichem Grund 

Singapur
  • Panoramafreiheit für dreidimensionale Werke, d.h. Werke dürfen unter bestimmten Bedingungen (bleibend, öffentlich zugänglich, ohne Hilfsmittel u.a.) ohne Zustimmung des Urhebers abgelichtet und auch kommerziell genutzt werden
  • Unterscheidung zwischen drei- und zweidimensionalen Werken: Poster, Zeichnungen, Gravuren oder öffentlich angebrachte Fotografien sind nicht generell von der Panoramafreiheit gedeckt, auch wenn sie bleibend/dauerhaft angebracht sind
  • Schutz gilt bis 70 Jahre nach Ableben des Urhebers

Quelle: Singapore law (sections 63 and 64 of the Copyright Act (Cap. 63, 2006 Rev. Ed.)

Spanien
  • Panoramafreiheit, d.h. Werke dürfen unter bestimmten Bedingungen (bleibend, öffentlich zugänglich, ohne Hilfsmittel u.a.) ohne Zustimmung des Urhebers abgelichtet und auch kommerziell genutzt werden
  • keine Unterscheidung zwischen Gebäuden und Kunstwerken (Denkmäler, Statuen, Figuren etc.) – Abbildung gleichermaßen ok, wenn die Vorbedingungen gelten
  • ähnlich den Regelungen in Deutschland

Quelle: Königliches Dekret 1/1996 vom 12. April 1996, Änderungen durch das Gesetz 5/1998 vom 6. März 1998

Südafrika
  • keine Panoramafreiheit
  • Schutz gilt bis 50 Jahre nach Ableben des Urhebers
  • Copyright Act erwähnt explizit Filme als Verletzung des Copyrights und erwähnt keine Ausnahme für Fotos – es ist demnach davon auszugehen, dass alle Bauwerke unter Schutz stehen (für Fotos/Filme nicht genutzt werden dürfen) wenn deren Urheber/Architekten nicht länger als 50 Jahe verstorben sind

Quelle: Copyright Act 1978 of South Africa, , section 15(3)

USA
  • Panoramafreiheit nur für Gebäude, d.h. Werke dürfen unter bestimmten Bedingungen (bleibend, öffentlich zugänglich, ohne Hilfsmittel u.a.) ohne Zustimmung des Urhebers abgelichtet und auch kommerziell genutzt werden
  • Unterscheidung zwischen Gebäuden und Kunstwerken: bei Denkmälern, Statuen, Figuren etc. gelten Schutzregelungen
  • Gebäude, die vor dem 01.12.1990 geschaffen wurden, unterliegen nicht dem Copyright.

Quellen und Danke

Dankenswerterweise gibt es Quellen die ihrerseits Informationen dieser Art bereitstellen. Da natürlich auch weltweit vernetzte Crowd-Enzyklopädien mit diesen Copyright-Problemen umgehen müssen, sind einige dieser Fragen hier aufgearbeitet. Die Veröffentlichung von Bildern – sei es auch nur zur Illustration und nicht-kommerziell – ist nach der Rechtslage in einigen Ländern auch einem Projekt wie Wikipedia nicht möglich. Darum hat man hier intensiv recherchiert.

Wer weitersuchen will oder muss, dem seien folgende Quellen und Übersichten empfohlen: